Allgemeine Geschäftsbedingungen der IF-Datentechnik
Inh. Friedel-Bernd Gerstmeir
Bahnhofstr. 49
86438 Kissing
§ 1 Geltungsbereich
1. Für Verträge mit der Firma IF-Datentechnik, Inhaber Friedel-Bernd Gerstmeir, Bahnhofstr. 49, 86438 Kissing, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen ergänzt um die Besonderen Geschäftsbedingungen für den jeweiligen Auftrag.
2. Vorsorglich wird bereits jetzt der Geltung anderer als den nachfolgenden Regelungen, so im kaufmännischen Geschäftsverkehr durch Übersendung von Bestätigungsschreiben des Kunden unter Hinweis auf dessen allgemeine Geschäftsbedingungen, ausdrücklich widersprochen.
3. Individuell getroffene Vereinbarungen bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 2 Angebot und Zustandekommen des Vertrages
1.Sämtliche Angebote, Anzeigen und sonst. Werbung sind freibleibend und unverbindlich.
2.Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete schriftliche, per E-Mail oder durch Ausfüllen und Absenden des Web-Bestellformulars übermittelte und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. IF- Datentechnik ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
3.Die IF-Datentechnik ist berechtigt, bei Erstkunden oder bei der Bestellung spezieller oder besonders hochpreisiger Waren das Zustandekommen des Vertrages davon abhängig zu machen, dass der Kunde eine Anzahlung von 20% des Gesamtkaufpreises im Voraus leistet.
§ 3 Preise und Zahlung, Verzug
1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein; es sei den auf dem Angebot ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt.
2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Preise bei
Abholung ab unserem Lager, einschließlich Verpackung.
3. Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt. Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Rechnung und der Ware ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
4. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei IF-Datentechnik bzw. die Gutschrift auf dessen Bankkonto. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde Unternehmer ist, mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
§ 4 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot
1. Der Kunde kann seine etwaigen Rechte auf Zurückbehaltung gegenüber den Zahlungsansprüchen von IF-Datentechnik nur geltend machen, wenn diese aus demselben Vertragsverhältnis entstammen. In allen anderen Fällen ist der Kunde nicht zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber den Zahlungsansprüchen der Firma IF-Datentechnik berechtigt.
2.Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen gegen die Zahlungsansprüche von der Firma IF-Datentechnik nur dann aufrechnen, wenn seine eigenen Ansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Sonstiges
1.Die Parteien vereinbaren die Geltung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsrechtlichen Regelungen und des UN-Kaufrecht.
2.Gerichtsstand ist für Kaufleute, juristische Personen, öffentliche Auftraggeber und öffentliche Sondervermögen, sowier für Verbraucher, die Ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland haben ist Gerichtsstand Aichach.
3.Für den Fall, dass einzelne oder Teile der vorstehenden Bestimmungen oder der Besonderen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der die übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien weden in diesem Fall über eine Ersetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen und Rechtlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung nahekommenden Regelung verhandeln.